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Vergabestatistikverordnung

Von der Pflicht zur Meldung bestimmter Vergabedaten sind grundsätzlich alle Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betroffen, also öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber.

Meldepflichtig nach Vergabestatistikverordnung sind vergebene Aufträge und Konzessionen über einem Auftragswert von 25.000 €, die ab dem 01. Oktober 2020 einen Zuschlag erhalten.

Einen Spezialfall stellt im Zuge der Umstellung die losweise Vergabe dar. Fällt bei einer solchen losweisen Vergabe nur das letzte Los in den Zeitraum ab dem 01.10.2020, so sind die Daten zu übermitteln, auch wenn die Bezuschlagung der anderen Lose noch vor dem Beginn der Meldepflicht erfolgt ist.

Die Meldungen über einen erfolgten Zuschlag werden gemäß § 1 Abs. 1 VergStatVO durch sogenannte Berichtsstellen übermittelt. Diese Berichtsstellen werden durch die Auftrag– bzw. Konzessionsgeber bestimmt und müssen sich für die elektronische Datenübermittlung bei Destatis registrieren. Das dafür notwendige Registrierungsformular wird durch Destatis zur Verfügung gestellt.

Ohne e-Vergabesystem müssen die Daten jeweils einzeln durch ein Web-basiertes Formular übermittelt werden. Die Übermittlung gemäß Vergabestatistikverordnung kann auch über eine automatisierte Schnittstelle direkt über die aumass eVergabe-Plattform geschehen.

Die technische Umsetzung erfolgt durch Destatis in Berlin. Die technischen Vorgaben für die Schnittstellen wurden bereits an aumass eVergabe weitergegeben, so dass einer Einführung gemäß der Vergabestatistikverordnung zum vorgegebenen Termin zum 01.10.2020 nichts mehr im Wege steht.

Siehe auch:

 

 

Grüner Ordner mit Vergabestatistikverordnung