Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Die neue Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) trifft nähere Regelungen zur Einhaltung von Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen und dient der Umsetzung von europäischen Vergaberichtlinien in nationales Recht.

Laut BMWi kommt dieser Rechtsverordnung seit dem 18.4.2016 mehr als „nur“ eine Scharnierfunktion mit Verweis auf die jeweiligen Vergabe- und Vertragsordnungen zu. Die VOL/A, 2. Abschnitt und die VOF sind entfallen.

Bezüglich dieser Auftragsbereiche gilt nun ausschließlich die VgV. Die VgV gliedert sich in sieben Abschnitte, zum Teil mit Unterabschnitten.

Der Abschnitt 1 VgV betrifft allgemeine Bestimmungen und Regelungen zur Kommunikation, insbesondere zur elektronischen Kommunikation. Der Abschnitt 1 VgV enthält auch die genannte Verweisung auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/A.

Abschnitt 2 der neuen Vergabeverordnung VgV regelt das Vergabeverfahren. Er umfasst die Zulassungsvoraussetzungen für die Wahl einer Verfahrensart und darüber hinaus Regeln zum genauen Ablauf der einzelnen Verfahrensarten. Darin enthält die VgV Vergabeverordnung genaue Vorgaben zur Durchführung der jeweiligen Verfahrensart.

Ein besonderer Schwerpunkt des Abschnitts liegt auf der Eignung und auf sonstigen Anforderungen an Unternehmen. Dieser Regelungsbereich umfasst auch den rechtlichen Rahmen für die neue Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Weiter finden sich im Abschnitt 2 VgV Regelungen zur Einreichung und zur Form sowie zum Umgang mit Angeboten, Teilnahmeanträgen, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen sowie zur Prüfung und Wertung der Angebote.

Der Abschnitt 3 VgV widmet sich den besonderen Vorschriften für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen. Neben die Erleichterungen, die bereits im GWB geregelt sind (insbesondere die freie Wahl der wettbewerblichen Verfahrensart), treten weitere Erleichterungen etwa im Hinblick auf die Dauer von Rahmenvereinbarungen, die Zuschlagskriterien und die Mindestfristen ein.

Abschnitt 4 VgV geht auf die besonderen Vorschriften zur Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen und Straßenfahrzeugen ein, die – in Umsetzung entsprechender sektoraler EU-Richtlinien – bereits Gegenstand der bisherigen Vergabeverordnung waren.

Abschnitt 5 VgV enthält grundlegende Vorschriften zur Durchführung von Planungswettbewerben, und zwar nicht nur solche im Bereich der Bauplanung.

Abschnitt 6 VgV trägt den Besonderheiten der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Rechnung. Dieser Abschnitt benennt insbesondere das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und den wettbewerblichen Dialog als Regelverfahren.

Abschnitt 7 VgV regelt Übergangs- und Schlussbestimmungen. Abschnitt 7 VgV ermöglicht öffentlichen Auftraggebern, die Verwendung elektronischer Mittel, abgesehen von der Bekanntmachung und von der Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen, einzusetzen respektive hart gesagt aufzuschieben.

aumass Vergebrecht:

Kompendium Vergaberecht 2021 - aumass

Kompendium Vergaberecht 2021

Aktuell - praktisch - übersichtlich: Das aumass Vergaberechts-Kompendium. Die wichtigsten Vergaberechtstexte kompakt zusammengefasst in einem Werk. Ihr kompetenter Begleiter im Vergabealltag.

Gebundene Ausgabe
Softcover, 549 Seiten
ISBN-Nummer: 978-3-9822816-0-5
Preis 19,90 €

Infos und Bestellung