Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

Verhandlungsverbot

Bei Vergabeverfahren öffentlicher Auftragsgeber, bei denen es sich um Öffentliche Ausschreibungen (Offene Verfahren) oder Beschränkte Ausschreibungen (Nicht-Offene Verfahren) handelt, unterliegt der Auftraggeber dem sog. Verhandlungsverbot.

Es besagt, dass die Vergabestelle Angebote nicht mit den Bietern verhandeln darf.

Aus Sicht des Gesetzgebers geht es beim Verhandlungsverbot zuerst darum, sicherzustellen, dass der Auftraggeber die Grundlagen der Ausschreibung während des Verfahrens nicht verändert. Lediglich vergabebezogene Fragen durch die Bieter und diesbezügliche Aufklärungen durch die Vergabestelle dürfen während des Vergabeverfahrens kommuniziert werden. Aufklärungen müssen an alle Bieter kommuniziert werden.

Damit soll vermieden werden, dass es einen Bieter gibt, der über privilegiertes Wissen verfügt. Bis zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung ergibt sich dadurch allerdings auch die Situation, dass jeder Bieter nur sein eigenes Angebot und der Auftraggeber keines der Angebote kennt (vorausgesetzt die Bieter bilden kein Kartell, was rechtswidrig wäre).

Das Verhandlungsverbot hat so also zur Folge, dass die Bieter einen Sinn sehen, ihr eingereichtes Angebot so günstig wie möglich zu gestalten. Auf Grund des Verhandlungsverbotes haben Bieter so keine Chance, mit einer Preisverbesserung oder in einer sonstigen Art andere Bieter zu unterlaufen.

Die einzige Ausnahme bietet das sogenannte Verhandlungsverfahren. Hierbei kann der Auftraggeber in einer oder mehreren Verhandlungsrunden mit den Bietern Ihre Angebote verhandeln. Es aber nur unter bestimmten, sehr eng gesetzten Voraussetzungen erlaubt, ein solches durchzuführen.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Verhandlungsverbot