Wertgrenzen Bund und Länder
Europaweite und nationale Wertgrenzen finden sich in allen Verfahren seit jeher wieder. Mit der Einführung der eVergabe werden die Wertgrenzen insbesondere durch die UVgO in nächster Zeit deutlich abgesenkt. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass in Zukunft deutlich geringere Werte über eVergabe ausgeschrieben werden müssen.
In der folgenden Wertgrenzen-Tabelle sind die aktuellen Wertgrenzen nach Bundesländern, Verfahren und Verordnungen für Sie sortiert.
Die aktuell in Folge der Covid-19-Pandemie geltenden Wertgrenzen finden Sie unterhalb der Tabelle.
VOB/A | VOL/A UVgO | Geltungsbereich Gültigkeit |
Veröffentlichung (vor/ nach erteiltem Auftrag) Veröffentlichungsmedium | ||
---|---|---|---|---|---|
Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung | Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung | ||
10.000 Euro |
Ausbaugewerke, Übrige Gewerke Tief-, Verkehrswege- |
Keine Angabe |
Keine |
Behörden der Inkrafttreten |
Vor Auftragserteilung: |
Sonder-Regelung aufgrund des Covid-19-Virus:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/rundschreiben-anwendung-vergaberecht.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Rechtsquellen: VOL/A und VOB/A
Link: VOB/A http://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VOB/
*alle Wertangaben verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer
Was regeln die Wertgrenzen?
Grundsätzlich muss im nationalen Bereich öffentlich ausgeschrieben werden. Jedoch existieren je Bundesland unterschiedliche Wertgrenzen. Unterhalb dieser Wertgrenzen gilt es, nach einer Aufwand-Nutzen-Abwägung, als nicht wirtschaftlich, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Der öffentliche Auftraggeber erhält in diesen Fällen die Möglichkeit eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe durchzuführen.
Für wen gelten die Wertgrenzen?
Die Wertgrenzen gelten für alle Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen. Auch Zuwendungsempfänger müssen sich bei der Wahl des Verfahrens nach den Wertgrenzen richten.
Wie hoch sind die Wertgrenzen in den einzelnen Bundesländern?
Die Wertgrenzen unterschieden sich je nach Bundesland und danach, ob es sich um ein Verfahren nach VOB/A, UVgO oder VOL/A handelt. Details dazu können Sie den aumass Wertgrenzen Tabellen nach Bundesland gegliedert entnehmen.
- Wertgrenzen Baden-Württemberg
- Wertgrenzen Bayern
- Wertgrenzen Berlin
- Wertgrenzen Brandenburg
- Wertgrenzen Bremen
- Wertgrenzen Hamburg
- Wertgrenzen Hessen
- Wertgrenzen Mecklenburg-Vorpommern
- Wertgrenzen Niedersachsen
- Wertgrenzen Nordrhein-Westfalen
- Wertgrenzen Rheinland-Pfalz
- Wertgrenzen Saarland
- Wertgrenzen Sachsen
- Wertgrenzen Sachsen-Anhalt
- Wertgrenzen Schleswig-Holstein
- Wertgrenzen Thüringen
Wer legt die Wertgrenzen fest?
Die Wertgrenzen werden in der Regel in jedem Bundesland vom Staatsministerium des Inneren festgelegt. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch Erlasse des Ministeriums aktualisiert.
Welchen Einfluss haben die Wertgrenzen auf das Vergabeverfahren?
Das Erreichen der Wertgrenzen hat ganz entscheidenden Einfluss auf das Vergabeverfahren, da es über die Wahl der Verfahrensart entscheidet. Unterhalb der Wertgrenzen hat der Auftraggeber die Möglichkeit eine beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe durchzuführen, was den Aufwand für die Vergabestelle stark reduziert.
Wo sind die Wertgrenzen festgelegt?
Bund:
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 05. April 2016.
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 24. Juli 2018
Baden-Württemberg:
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 05. April 2016.
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 24. Juli 2018.,
Bayern:
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung v. 14. November .2017, Az. B II 2 –G17/17
Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich;
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration
v. 31. Juli 2018, Az. IB3-1512-31-19
Berlin:
VOB/A: Rundschreiben SenStadtUm V M Nr. 01/2015 -V M16/ V M15;
VOL/A: Rundschreiben WiTechForsch II G Nr. 1/2015 -II G 14
Brandenburg:
Land: Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung;
Kommunen: § 30 Kommunale Haushalts-und Kassenverordnung
Bremen:
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue-und Vergabegesetz)
Hamburg:
Beschaffungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 01.03.2009 in der Fassung vom 01.06.2013 für VOL-Ausschreibungen;
Rundschreiben der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt BSU vom 19.12.2012 für den VOB-Bereich
Hessen:
Hessisches Vergabe-und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. Nr. 25 am 30.12.2014, S. 354) und Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 22.11.2016 (StAnz. 47/2016 S. 1513)
Mecklenburg-Vorpommern:
Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabeerlass –VgE M-V)
Niedersachsen:
Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue-und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung -NWertVO)“ vom 19. Februar 2014
Nordrhein-Westfalen:
Kommune: Vergabegrundsätze Kommunen NRW (RdErl. des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28.08.2018 -304-48.07.01/01-169/18)
Auftraggeber des Landes: Vergabegrundsätze Land (RdErl. des Ministeriums der Finanz vom 11.05.2018 -AZ: IC2-0055-2)
Rheinlandpfalz:
Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags-und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014
Saarland:
Da es keinen neuen Wertgrenzenerlass gibt, gelten seit dem 31.07.2012 die VOB, VOL und die saarländische Beschaffungsrichtlinie unmittelbar.
Sachsen:
VOB/A, Ausgabe 2016 und VOL/A, Ausgabe 2009
Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz -SächsVergabeG) vom 14.03.2013
Sachsen-Anhalt:
Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft vom 16.12.2013, veröffentlicht im Gesetz-und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 32/2013 -ausgegeben 27.12.2013 -(Verordnung über Auftragswerte für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach der Vergabe-und Vertragsordnung für Leistungen –Teil A).
Schleswig-Holstein:
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung SHVgVO) vom 01.04.2019, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7220-4-2
Thüringen:
Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.10.2014