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Wertgrenzen des Bundes und der Bundesländer VOB, VOL, UVgO

Sowohl auf Bundesebene als auch für jedes Bundesland gibt es unterschiedliche Wertgrenzen, die je nach Vergaberegime (VOB/A, VOL/A, UVgO) über die Auswahlmöglichkeiten der Verfahrensart entscheiden.

In den aumass Wertgrenzen-Tabellen sind die Wertgrenzen 2023 für den Bund und nach Bundesländern, Verfahren und Verordnungen für Sie sortiert. Die Tabellen zeigen Ihnen übersichtlich, bis zu welchen Wertgrenzen Sie Direktvergaben, Verhandlungsvergaben / freihändige Vergaben bzw. beschränkte Ausschreibungen durchführen dürfen.

Wertgrenzen Bund 2024
Geltungsbereich /
Gültigkeit
Direktauftrag Freihändige Vergabe Beschränkte
Ausschreibung
Ex-Ante- / Ex-Post Meldung Veröffentlichungsmedium

VOB/A

Behörden der Bundesverwaltung

bis 3.000€

bis 10.000 €

Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000 Euro

Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro

übrige Gewerke bis 100.000 Euro

Ex-Ante ab 25.000€ nach §20(4) VOB/A

Ex-Post nach § 20 (2) VOB/A ab 25.000€ bei beschränkten Ausschreibunge und ab 15.000€ bei freihändigen Vergaben

Ex-Post nach § 30(1) UVgO ab 25.000 € alle Meldungen bei bund.de

UVgO

Behörden der Bundesverwaltung

bis 1.000 €

Ausführungsbestimmung nach§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO Jedes Bundesministerium setzt eigene Wertgrenze fest. (bspw. BMI: 25.000 €)

keine Angabe

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Was regeln die Wertgrenzen?

Grundsätzlich muss im nationalen Bereich öffentlich ausgeschrieben werden. Jedoch existieren je Bundesland unterschiedliche Wertgrenzen. Unterhalb dieser Wertgrenzen gilt es, nach einer Aufwand-Nutzen-Abwägung, als nicht wirtschaftlich, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Der öffentliche Auftraggeber erhält in diesen Fällen die Möglichkeit eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe durchzuführen.

Für wen gelten die Wertgrenzen?

Die Wertgrenzen gelten für alle Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen. Auch Empfänger von Fördermitteln müssen sich bei der Wahl des Verfahrens nach den Wertgrenzen richten.

Wie hoch sind die Wertgrenzen in den einzelnen Bundesländern?

Die Wertgrenzen unterscheiden sich je nach Bundesland und danach, ob es sich um ein Verfahren nach VOB/A, UVgO oder VOL/A handelt. Details dazu können Sie den aumass Wertgrenzen Tabellen nach Bundesland gegliedert entnehmen.

Wer legt die Wertgrenzen fest?

Die Wertgrenzen werden in der Regel in jedem Bundesland vom Staatsministerium des Inneren festgelegt. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch Erlasse des Ministeriums aktualisiert.

Welchen Einfluss haben die Wertgrenzen auf das Vergabeverfahren?

Das Erreichen der Wertgrenzen hat ganz entscheidenden Einfluss auf das Vergabeverfahren, da es über die Wahl der Verfahrensart entscheidet. Unterhalb der Wertgrenzen hat der Auftraggeber die Möglichkeit eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe durchzuführen, was den Aufwand für die Vergabestelle stark reduziert.

Wo sind die Wertgrenzen festgelegt?

Die Wertgrenzen werden durch die VOB/A, die UvgO, die Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer und die Tariftreue- und Vergabegesetze festgelegt.

Bund:
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 05. April 2016.
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 24. Juli 2018
VOB/A
UVgO

Baden-Württemberg:
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 05. April 2016
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 24. Juli 2018

Bayern:
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Berlin:
AV zu § 55 LHO, Ziffer 3.3 und 3.4, Stand 2020

Brandenburg:
Land: Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung;
Kommunen: § 30 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

Bremen:
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG)

Hamburg:
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Hamburgische Vergaberichtlinie  (HmbVgRL)

Hessen:
Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz
Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass)

Mecklenburg-Vorpommern:
Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen:
Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO)“ vom 19. Februar 2014.

Nordrhein-Westfalen:
Vergabegrundsätze Kommunen NRW (RdErl. des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28.08.2018 – 304-48.07.01/01-169/18)
Vergabegrundsätze Land (RdErl. des Ministeriums der Finanz vom 11.05.2018 – AZ: IC2-0055-2

Rheinlandpfalz:
Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021 (MinBl. S. 91)

Saarland:
Bekanntgabe der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände (Vergabeerlass 2022)

Sachsen:
Sächsisches Vergabegesetz

Sachsen-Anhalt:
Verordnung über die Auftragswerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen,
Teil A und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A – Ausgabe 2019 –
zur Ankurbelung der Wirtschaft wegen der SARS-CoV-2-Pandemie (Auftragswerteverordnung – AwVO)

Schleswig-Holstein:
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO) Vom 1. April 2019

Thüringen:
Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge
Zweite Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge