Plattform für Ausschreibung und eVergabe

Wertgrenzen Baden-Württemberg VOB, VOL, UVgO

In der aumass Wertgrenzen-Tabelle für Baden-Württemberg sind die Wertgrenzen 2024 übersichtlich nach Verordnungen und Verfahren geordnet dargestellt. Rechtsgrundlage für die Wertgrenzen Baden-Württemberg sind neben der VOB/A, VOL/A und der UVgO die GemHO bzw. LHO, die VwVBeschaffung und die VergabeVwV.

Die Wertgrenzen-Tabelle stellt die Ausnahmetatbestände und Werte für Baden-Württemberg dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine freihändige Vergabe oder ein Direktauftrag im Bau bzw. eine Verhandlungsvergabe im Bereich Liefer- und Dienstleistung ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus enthält sie Informationen, inwieweit der Auftraggeber gemäß VOB/A und VOL/A verpflichtet ist, eine Ex-Ante bzw. Ex-Post Meldung durchzuführen. Ex-Ante und Ex-Post Meldungen werden von der aumass eVergabe-Plattform automatisch Bund.de weitergeleitet. Die sevice-bw.de stellt nur für Landesauftraggeber, nicht aber für kommunale und sonstige Auftraggeber ein Pflichtmedium dar.

Wertgrenzen Baden-Württemberg 2025
Geltungsbereich /
Gültigkeit
Direktauftrag Freihändige Vergabe Beschränkte
Ausschreibung
Ex-Ante- / Ex-Post Meldung Veröffentlichungsmedium

VOB/A

Behörden und Betriebe des Landes (Meldungen zusätzlich bei service-bw.de)

bis 15.000€

bis 25.000 €

Ausbaugewerke bis 50.000 €

Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 €

übrige Gewerke bis 100.000 €

Ex-Ante ab 25.000€ nach §20(4) VOB/A

Ex-Post nach § 20 (2) VOB/A ab 25.000€ bei beschränkten Ausschreibunge und ab 15.000€ bei freihändigen Vergaben

Ex-Post nach § 19 (2) VOL/A bzw. nach UVgO /VwV ab 25.000 €

alle Meldungen bei bund.de

Kommunen

bis 100.000 €

bis unterhalb d. Schwellenwerts 221.000 €

bis 1.000.000 €

UVgO

Behörden und Betriebe des Landes (Meldungen zusätzlich bei service-bw.de)

bis 100.000 €
Befristet bis 31.12.2026

bis unterhalb d. Schwellenwerts 221.000 €
Befristet bis 31.12.2026

bis unterhalb d. Schwellenwerts  221.000 €
Befristet bis
31.12.2026

Kommunen

bis 100.000 €
bis unterhalb d. Schwellenwerts 221.000 € an Start-ups

bis unterhalb d. Schwellenwerts 221.000 €

bis unterhalb d. Schwellenwerts 221.000 €

Landesebene

Rechtsquelle
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) Vom 23. Juli 2024, – Az.: WM17-02-134/171

Link

https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/VwV_Beschaffung_vom_23._Juli_2024.pdf
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Schwellenwerte_Wertgrenzen_Vergaberecht_Stand_April_2025.pdf

Kommunaler Ebene

Rechtsquelle
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabveV) Vom 5. Dezember 2024 — Az.: IM2—2242—34/4 —

Link
Landesrecht BW – GABl. Nr. 12 | Seite 824-826 | Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich | vom 30.12.2024

https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Schwellenwerte_Wertgrenzen_Vergaberecht_Stand_April_2025.pdf

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