Plattform für Ausschreibung und eVergabe

Wertgrenzen Sachen VOB, VOL, UVgO

In der aumass Wertgrenzen-Tabelle für Sachsen sind die Wertgrenzen 2023 übersichtlich nach Verordnungen und Verfahren geordnet dargestellt. Rechtsgrundlage für die Wertgrenzen Sachsen ist neben der VOB/A und der VOL/A das Sächsische Vergabegesetz.

Die Wertgrenzen-Tabelle stellt die Ausnahmetatbestände und Werte für Sachsen dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine freihändige Vergabe oder ein Direktauftrag im Bau bzw. eine Verhandlungsvergabe im Bereich Liefer- und Dienstleistung ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus enthält sie Informationen, inwieweit der Auftraggeber gemäß VOB/A und VOL/A verpflichtet ist, eine Ex-Ante bzw. Ex-Post Meldung durchzuführen. Ex-Ante und Ex-Post Meldungen werden von der aumass eVergabe-Plattform automatisch, wie vom Gesetzgeber vorgesehen an Bund.de weitergeleitet. Ein weiteres Pflichtmedium besteht in Sachsen für Auftraggeber nicht.

Wertgrenzen Sachsen 2023
Geltungsbereich /
Gültigkeit
Direktauftrag Freihändige Vergabe Beschränkte
Ausschreibung
Ex-Ante- / Ex-Post Meldung Veröffentlichungsmedium

VOB/A

Beschaffungsstellen des Landes und Kommunen

bis 10.000 €

bis 2,5 Mio €

bis 5,382 Mio €

Ex-Ante ab 25.000€ nach §20(4) VOB/A

Ex-Post nach § 20 (2) VOB/A ab 25.000€ bei beschränkten Ausschreibunge und ab 15.000€ bei freihändigen Vergaben

Ex-Post nach § 19 (2) VOL/A bzw. nach UVgO /VwV ab 25.000 €

alle Meldungen bei bund.de Bau: www.sachsen-vergabe.de L & DL: www.evergabe.sachsen.de

VOL/A UVgO

Beschaffungsstellen des Landes und Kommunen

bis 5.000 €

bis 215.000 €

bis 215.000 €

Beschränkt bis 31.12.2023 nach Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsor A – Ausgabe 2019 – (Auftragswerteverordnung – AwVO)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=UVgOAuftrWV_ST_!_4

Rechtsquelle:
Sächsisches Vergabegesetz

Link:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12749-Saechsisches-Vergabegesetz#p4

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