Plattform für Ausschreibung und eVergabe

Wertgrenzen Niedersachsen VOB, VOL, UVgO

In der aumass Wertgrenzen-Tabelle für Vergaben gemäß VOB/A, VOL/A und UVgO sind die Wertgrenzen 2023 für Niedersachsen übersichtlich nach Verordnungen und Verfahren geordnet dargestellt. Rechtsgrundlage für die Wertgrenzen Niedersachsen ist neben der VOB/A, der VOL/A und der UVgO die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO).

Die Wertgrenzen-Tabelle stellt die Ausnahmetatbestände und Werte für Niedersachsen dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus enthält sie Informationen, inwieweit der Auftraggeber gemäß VOB/A und UVgO verpflichtet ist, eine Ex-Ante bzw. Ex-Post Meldung durchzuführen. Ex-Ante und Ex-Post Meldungen werden von der aumass eVergabe-Plattform automatisch an Bund.de weitergeleitet. Darüber hinaus gibt es kein weiteres Pflichtmedium für Auftraggeber in Niedersachsen, nur für Landesauftraggeber wird eine Veröffentlichung der Meldungen auf Vergabe Niedersachsen empfohlen.

Wertgrenzen Niedersachsen 2023
Geltungsbereich /
Gültigkeit
Direktauftrag Freihändige Vergabe Beschränkte
Ausschreibung
Ex-Ante- / Ex-Post Meldung Veröffentlichungsmedium

VOB/A

Beschaffungsstellen des Landes und Kommunen

bis 3.000 €

bis 25.000 €

Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000 Euro

Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro

übrige Gewerke bis 100.000 Euro

Ex-Ante ab 25.000€ nach §20(4) VOB/A

Ex-Post nach § 20 (2) VOB/A ab 25.000€ bei beschränkten Ausschreibunge und ab 15.000€ bei freihändigen Vergaben

Ex-Post nach § 19 (2) VOL/A bzw. nach UVgO /VwV ab 25.000 €

alle Meldungen bei bund.de

VOL/A UVgO

Beschaffungsstellen des Landes und Kommunen

bis 1.000 €

bis 25.000 €

bis 50.000 €

Rechtsquelle:
Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO)“ vom 19. Februar 2014.

Link:
https://www.mw.niedersachsen.de/download/150063/ab_01.01.20_NTVergG_nichtamtl._Lesefassung.pdf.pdf

Besonderheit:
Änderung der NWertVO vom 16. Juni 2016: Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen – für Vergaben vor dem 1. Juli 2017: beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben bei VOB/A bis 1.000.000 Euro und bei VOL/A bis 100.000 Euro
http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/servicestelle_zum_niedersaechsischen_tariftreue_und_vergabegesetz_ntvergg/servicestelle-zum-niedersaechsischen-tariftreue–und-vergabegesetz-ntvergg–120418.html

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