Wertgrenzen Niedersachsen VOB, VOL, UVgO
In der aumass Wertgrenzen-Tabelle für Vergaben gemäß VOB/A, VOL/A und UVgO sind die Wertgrenzen 2022 für Niedersachsen übersichtlich nach Verordnungen und Verfahren geordnet dargestellt. Rechtsgrundlage für die Wertgrenzen Niedersachsen ist neben der VOB/A, der VOL/A und der UVgO die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO).
Die Wertgrenzen-Tabelle stellt die Ausnahmetatbestände und Werte für Niedersachsen dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann.
Darüber hinaus enthält sie Informationen, inwieweit der Auftraggeber gemäß VOB/A und UVgO verpflichtet ist, eine Ex-Ante bzw. Ex-Post Meldung durchzuführen. Ex-Ante und Ex-Post Meldungen werden von der aumass eVergabe-Plattform automatisch an Bund.de weitergeleitet. Darüber hinaus gibt es kein weiteres Pflichtmedium für Auftraggeber in Niedersachsen, nur für Landesauftraggeber wird eine Veröffentlichung der Meldungen auf vergabe.niedersachsen.de empfohlen.
Die aktuell in Folge der Covid-19-Pandemie geltenden Wertgrenzen finden Sie unterhalb der Tabelle.
VOB/A | VOL/A UVgO | Geltungsbereich Gültigkeit |
Ex-Ante- / Ex-Post-Meldung Veröffentlichungsmedium | ||
---|---|---|---|---|---|
Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung | Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung | ||
25.000 Euro |
Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung Übrige Gewerke Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau |
25.000 Euro |
50.000 Euro |
alle öffentlichen Auftraggeber Inkrafttreten 26.02.2014 |
Entsprechend den Vorschriften in VOL/A & VOB/A |
Sonder-Regelung aufgrund des Covid-19-Virus:
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/offentliche_auftrage_und_preisprufung/aktuelles/aktuelles-110272.html
Rechtsquelle: Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO)“ vom 19. Februar 2014, letzte Änderung vom 7. Dezember 2016.
Besonderheit: Änderung der NWertVO vom 16. Juni 2016: Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen – für Vergaben vor dem 1. Juli 2017: beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben bei VOB/A bis 1.000.000 Euro und bei VOL/A bis 100.000 Euro
http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/servicestelle_zum_niedersaechsischen_tariftreue_und_vergabegesetz_ntvergg/servicestelle-zum-niedersaechsischen-tariftreue–und-vergabegesetz-ntvergg–120418.html

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