Wertgrenzen Brandenburg VOB, VOL, UVgO
Das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) in Brandenburg hat mit einer Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung zum 1. Oktober 2020 die Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte erhöht. In der aumass Wertgrenzen-Tabelle für Brandenburg sind die Wertgrenzen 2024 für übersichtlich nach Verordnungen und Verfahren geordnet dargestellt. Rechtsgrundlage für die Wertgrenzen Brandenburg ist neben der VOB/A, VOL/A und der UVgO die Landeshaushaltordnung Brandenburg und die kommunale Haushalts- und Kassenverordnung.
Die Wertgrenzen-Tabelle stellt die Ausnahmetatbestände und Werte für Brandenburg dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine freihändige Vergabe oder ein Direktauftrag im Bau bzw. eine Verhandlungsvergabe im Bereich Liefer- und Dienstleistung ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann.
Darüber hinaus enthält sie Informationen, inwieweit der Auftraggeber gemäß VOB/A und VOL/A verpflichtet ist, eine Ex-Ante bzw. Ex-Post Meldung durchzuführen. Ex-Ante und Ex-Post Meldungen werden von der aumass eVergabe-Plattform automatisch Bund.de weitergeleitet. Ausschreibungen von Landesauftraggeber und Zuwendungsempfänger müssen an den Vergabemarktplatz Brandenburg weitergeleitet werden, für kommunale Auftraggeber ist dies empfohlen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Geltungsbereich / Gültigkeit |
Direktauftrag | Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung |
Ex-Ante- / Ex-Post Meldung Veröffentlichungsmedium | |
---|---|---|---|---|---|
VOB/A |
Beschaffungsstellen des Landes (Meldungen auf Vergabemarktplatz Brandenburg) |
bis 3.000 € |
bis 100.000€ |
bis 1.000.000 € |
Ex-Ante ab 25.000€ nach §20(4) VOB/A Ex-Post nach § 20 (2) VOB/A ab 25.000€ bei beschränkten Ausschreibunge und ab 15.000€ bei freihändigen Vergaben Ex-Post nach § 19 (2) VOL/A bzw. nach UVgO /VwV ab 25.000 € alle Meldungen bei bund.de |
Kommunen (Meldungen im Internet oder auf Beschafferprofil) |
bis 3.000 € |
bis 100.000€ |
bis 1.000.000 € |
||
VOL/A UVgO |
Beschaffungsstellen des Landes (Meldungen auf Vergabemarktplatz Brandenburg) |
bis 100.000€ |
bis 100.000€ |
||
Kommunen (Meldungen im Internet oder auf Beschafferprofil) |
bis 1.000 € |
bis 100.000€ |
bis 100.000€ |
Rechtsquelle:
Land: Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung
Kommunen: § 30 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
Link:
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/komhkv#30
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho#VV_54
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