Plattform für Ausschreibung und eVergabe

Wertgrenzen Hamburg VOB, VOL, UVgO

In der aumass Wertgrenzen-Tabelle für Hamburg sind die Wertgrenzen 2023 übersichtlich nach Verordnungen und Verfahren geordnet dargestellt. Rechtsgrundlage für die Wertgrenzen in Hamburg ist neben der VOB/A und der UVgO das Hamburgische Vergabegesetz und die Hamburgische Vergaberichtlinie.

Die Wertgrenzen-Tabelle stellt die Ausnahmetatbestände und Werte für Hamburg dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine freihändige Vergabe oder ein Direktauftrag im Bau bzw. eine Verhandlungsvergabe im Bereich Liefer- und Dienstleistung ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus enthält sie die Informationen bezüglich der in Hamburg verpflichtenden Ex-Post-Meldung. Diese muss bei Inanspruchnahme der Wertgrenzen nach erteiltem Auftrag unverzüglich auf www.hamburg.de/ausschreibungen für die Dauer von drei Monaten angezeigt werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. An Bund.de werden die Ex-Post Meldungen von der aumass eVergabe-Plattform automatisch weitergeleitet.

Wertgrenzen Hamburg 2023
Geltungsbereich /
Gültigkeit
Direktauftrag Freihändige Vergabe Beschränkte
Ausschreibung
Ex-Ante- / Ex-Post Meldung Veröffentlichungsmedium

VOB/A

Beschaffungsstellen des Landes

bis 3.000 €

bis 100.000 €

bis 1.000.000 €

Ex-Ante ab 25.000€ nach §20(4) VOB/A

Ex-Post nach § 20 (2) VOB/A ab 25.000€ bei beschränkten Ausschreibunge und ab 15.000€ bei freihändigen Vergaben

Ex-Post nach § 19 (2) VOL/A bzw. nach UVgO /VwV ab 25.000 €

alle Meldungen bei bund.de und auf hamburg.de/ausschreibungen

UVgO

Beschaffungsstellen des Landes

bis 1.000 €

bis 50.000 €

bis 100.000 €

Rechtsquelle:
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Hamburgische Vergaberichtlinie  (HmbVgRL)

Link:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VergabeGHA2006V6P11
https://www.hamburg.de/contentblob/15710832/1ea19e1fb399710c56700ab1a2cc43bf/data/hamburgische-vergaberichtlinie-hmbvgrl).pdf

Besonderheit:
Bieterwechsel erwünscht; bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind mindestens sechs Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, bei freihändigen Vergaben sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen.

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