Wertgrenzen Bayern VOB, VOL, UVgO
In der aumass Wertgrenzen-Tabelle für Vergaben gemäß VOB/A, VOL/A und UVgO sind die Wertgrenzen 2024 für Bayern übersichtlich nach Verordnungen und Verfahren geordnet dargestellt. Rechtsgrundlage für die Wertgrenzen Bayern ist neben der VOB/A, VOL/A und der UVgO die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich.
Die Wertgrenzen-Tabelle stellt die Ausnahmetatbestände und Werte für Bayern dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann. Als Verfahrenserleichterung wurden in Bayern die Wertgrenzen angehoben, wenn auch teilweise nur befristet.
Darüber hinaus enthält sie Informationen, inwieweit der Auftraggeber gemäß VOB/A und VOL/A verpflichtet ist, eine Ex-Ante bzw. Ex-Post Meldung durchzuführen. Ex-Ante und Ex-Post Meldungen werden von der aumass eVergabe-Plattform automatisch an BayVeBe und Bund.de weitergeleitet.
Geltungsbereich / Gültigkeit |
Direktauftrag | Freihändige Vergabe | Beschränkte Ausschreibung |
Ex-Ante- / Ex-Post Meldung Veröffentlichungsmedium | |
---|---|---|---|---|---|
VOB/A |
Behörden und Betriebe des Landes |
bis 250.000 € |
bis 1.000.000 € |
bis 1.000.000 € |
Ex-Ante ab 50.000€ nach §20(4) VOB/A Ex-Post nach § 20 (2) VOB/A ab 25.000€ bei beschränkten Ausschreibunge und ab 15.000€ bei freihändigen Vergaben Ex-Post nach § 19 (2) VOL/A bzw. nach UVgO /VwV ab 25.000 € alle Meldungen bei bund.de und bayvebe.de |
Kommunen |
bis 250.000 € |
bis 1.000.000 € |
Befristet bis 31.12.29 |
||
VOL/A UVgO |
Behörden und Betriebe des Landes |
bis 100.000 € |
bis Unterhalb d. Schwellenwert |
bis unterhalb d. Schwellenwert 221.000 € |
|
Kommunen |
bis 100.000 € |
bis unterhalb d. Schwellenwerts 221.000 € |
bis unterhalb d. Schwellenwerts 221.000 € |
Landesebene
Rechtquelle
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 665) geändert worden ist
Link
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_73_W_11032/True
Kommunale Ebene
Rechtsquelle
Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich, Art. 20 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)
Link
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_73_I_2325

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