Ex-Ante Veröffentlichung
Die Bekanntmachung nach § 20 Abs. 4 VOB/A dient der Vermeidung von Korruption und Manipulation. Sie ist anzuwenden bei beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben. Die Vorgaben und Wertgrenzen für die Ex-Ante-Veröffentlich unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.
Nach § 20 (4) muss der Auftraggeber fortlaufend auf Internetportalen oder in seinem Beschafferprofil über beabsichtigte beschränkte Ausschreibung ab 25.000 € netto informieren, d.h. eine Ex-Ante-Veröffentlichung schalten. Darüber hinaus muss die Ex-Ante-Veröffentlichung an bund.de und an verschiedene landesspezifische Pflichtmedien (z.B. BayVeBe) weitergeleitet werden. Die Ex-Ante-Veröffentlichung muss für 7 Tage angezeigt werden bevor die beschränkte Ausschreibung bzw. die freihändige Vergabe durchgeführt wird.
Die Ex-Ante Veröffentlichung kann direkt über die aumass eVergabe-Plattform durchgeführt werden. aumass leitet die Ex-Ante Meldung automatisch an die entsprechenden Stellen weiter. Somit kann die Ex-Ante Veröffentlichung im Rahmen eines eVergabe Verfahrens auf der aumass Plattform – per Mausklick – zuverlässig, komfortabel und zeitsparend erfolgen.
Siehe auch:
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