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Eignungsleihe

Die Rahmenbedingungen für die Eignungsleihe sind im § 47 VgV geregelt.

Danach kann ein Bewerber oder Bieter für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.

Diesen Nachweis für die Eignungsleihe kann er beispielsweise über eine Verpflichtungserklärung beibringen.

Siehe auch: