Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

Auftrag

Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Definition des Auftrags, bei dem sich der Beauftragte durch Annahme eines Auftrags dazu verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für (§§ 662 ff. BGB) fordert im Vergabeverfahren (offenes Verfahren) ein Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen (Auftragnehmer) öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf (§ 15 VGV Angebotsabgabe).

Durch die Annahme eines dieser Angebote erteilt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag.

Der Auftraggeber beschafft sich im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen. Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Auftrag