Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

Ausschlussgründe

Es bestehen bestimmte Gründe, warum Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden – die Ausschlussgründe. Grundsätzlich wird zwischen zwingenden Ausschlussgründen und fakultativen Ausschlussgründen unterschieden.

Im Falle von zwingenden Ausschlussgründen besteht für den Auftraggeber kein Ermessensspielraum. Zu den zwingenden Ausschlussgründen gehören die rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, das Nicht-Erfüllen der geforderten Eignungskriterien oder die nicht frist- oder formgerechte Einreichung des Angebotes.

Im Falle von fakultativen Ausschlussgründen besteht für den Auftraggeber Ermessensspielraum. Er muss hier im Einzelfall eine Entscheidung treffen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Im §124 Abs. 1 GWB werden verschiedene fakultative Ausschlussgründe genannt:

  • der nachweisliche Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen
  • Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzverfahren
  • schwere Verfehlung
  • Absprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
  • Interessenkonflikt
  • Wettbewerbsverzerrung aufgrund vorheriger Einbeziehung des Unternehmens
  • erheblich oder fortdauernd mangelhafte frühere Auftragsausführung
  • versuchte unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers

Der Auftraggeber muss bei Vorleigen einer dieser Ausschlussgründe abwägen, inwieweit von dem Unternehmen trotzdem zu erwarten ist, dass es den öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt.

Siehe auch: