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Änderung an den Vergabeunterlagen
Die Inhalte der Vergabe- und Vertragsunterlagen werden alleine vom Auftraggeber festgelegt. Bieter dürfen keinerlei Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen.
Dabei ist es nicht relevant, ob die Änderungen an den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsunterlagen selbst vorgenommen werden (z.B. durch Streichungen oder Korrekturen im Text) oder indirekt durch Begleitschreiben als Teil des Angebotes oder ähnliches. Das Verbot von Änderungen an den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsunterlagen gilt ebenso im Verhandlungsverfahren.
Siehe auch: