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Angebotsfrist Verhandlungsverfahren

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) im Verhandlungsverfahren beträgt nach § 17 Abs. 2 VgV 30 Tage, bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Frist auf 15 Tage verkürzt werden (§17 Abs. 3 VgV).

Die Angebotsfrist im Verhandlungsverfahren für den Eingang der Erstangebote beträgt nach § 17 Abs. 6 VgV 30 Tage. Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Angebotsfrist auf 10 Tage verkürzt werden(§ 17 Abs. 9 VgV). Wird die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert, kann die Angebotsfrist um 5 Tage verkürzt werden.

§ 17 Abs. 7 VgV sieht im Verhandlungsverfahren – wie im offenen Verfahren – die Möglichkeit der einvernehmlichen Festlegung der Angebotsfrist mit den Bewerbern vor.

Die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren weicht von den dargestellten ab, wenn der Auftraggeber nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) ausschreibt oder es sich um einen Sektorenauftraggeber handelt.

Siehe auch:

aumass Vergaberecht:

  • Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
  • Sektorenverordnung
Grüner Ordner mit Angebotsfrist Verhandlungsverfahren