Aufhebung der Ausschreibung
Grundsätzlich besteht zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass die ausschreibende Stelle die Ausschreibung aufheben kann.
Hierbei handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Auftraggebers, die dem Bieter unverzüglich unter Angabe der Aufhebungsgründe mitgeteilt werden muss.
Die Aufhebung der Ausschreibung ist begründet, wenn kein Angebot eingegangen ist, welches den Bedingungen der Ausschreibung entspricht, eine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen erfolgen muss oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Die Aufhebung führt dazu, dass sowohl die Bindefrist des Auftragnehmers erlischt, als auch die abgegebenen Erklärungen der Vergabestelle in der Ausschreibung nicht mehr wirksam sind. Eine nicht berechtigte Aufhebung der Ausschreibung kann zu Schadensersatzansprüchen auf Seiten der Bieter führen.
Die Bieter müssen über die Aufhebung der Ausschreibung unverzüglich informiert werden in Textform nach §126b BGB. Dies geschieht über die aumass Vergabeplattform automatisch.
Siehe auch: