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Bindefrist

Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren Ablauf ein Bieter zivilrechtlich an sein Angebot gebunden ist. Ein Bieter kann nach Ablauf der Angebotsfrist bis zum Ende dieser Bindefrist sein Angebot nicht zurückziehen oder ändern.

Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen. Die Bindefristen können unter Einholung des Einverständnisses der Bieter verlängert werden, falls der Auftraggeber bis zum Ablauf der Bindefrist keinen Zuschlag erteilen konnte. Stimmen einzelne Bieter dieser Verlängerung der Bindefrist nicht oder nur unter Vorbehalt zu, sind deren Angebote nicht zu werten.

Nach Ablauf der Bindefrist ist der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden. Will der Auftraggeber nach Ablauf der Bindefrist den Zuschlag erteilen, stellt das im Sinne des § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar.

Für die Ausschreibungen von Bauleistungen gibt es konkrete Vorgaben für die Dauer der Bindefrist. Bei EU-weiten Bauvergaben im offenen oder nicht offenen Verfahren darf die Bindefrist im Standard nicht mehr als 60 Kalendertage betragen (§ 10a EU Abs. 8 VOB/A), bei Bauvergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt eine Maximale Bindefrist von 30 Kalendertagen (VOB/A § 10 Abs.4 ).

Nach VgV und UVgO wird nur festgelegt, dass die Bindefrist angemessen ist. Grundsätzlich ist die Bindefrist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Dabei sind eben bei der Festlegung der Bindefristen die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Erklärungen und Nachweise und Unterlagen, die Zeit für die Auswertung der Teilnahmeanträge und Angebote, die gewählten Kommunikationsmittel angemessen zu berücksichtigen. Dennoch sollten Bieter schnell Klarheit über die mit ihrer Angebotsabgabe eingegangene Bindung ihrer Kapazitäten erhalten.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Bindefrist