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Bedarfsposition

Bedarfspositionen, auch Eventualpositionen genannt, sind eventuell erwünschte Leistungen des Auftraggebers, die bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht genau feststehen.

Die Erbringung der Leistung kann demnach vom Auftraggeber im späteren Verlauf bei Bedarf gewünscht werden, ist also lediglich optional und nicht verpflichtend. Eine derartige Vergabe unter Vorbehalt ist vergaberechtlich aufgrund möglicher Manipulationen im Vergabeverfahren nur eingeschränkt möglich. Nach §7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

Nach dem Beschluss vom 10.08.2015 durch die Vergabekammer Sachsen-Anhalt (Az.: 3 VK LSA 54/15 und IBR Werkstattbeitrag vom 2.2.2015) ist es nicht zulässig, dass die Auftraggeber die Bieterreihenfolge durch die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Bedarfspositionen beeinflussen.

Neben der Bedarfsposition kennt das Vergaberecht auch die Alternativposition und die Grundposition im Leistungsverzeichnis.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Bedarfsposition