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Beschwerdebefugnis

Unter Beschwerdebefugnis versteht man die Erlaubnis gegen die Entscheidung einer Vergabekammer Einspruch einzulegen. Diese Beschwerdebefugnis erhalten nach § 162 GWB alle Beteiligten, also auch die Beigeladenen.

Nicht beschwerdeberechtigt ist dagegen nach dem auf die förmliche Beteiligung abstellenden Gesetzeswortlaut ein dritter Bieter, der am Verfahren vor der Vergabekammer nicht beteiligt war; dies auch dann nicht, wenn er von der Vergabekammer hätte beigeladen werden müssen.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Beschwerdebefugnis