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Beschwerdebegründung

Nach § 172 (2) GWB muss die sofortige Beschwerde zugleich mit ihrer Einlegung zu begründet werden. Die Beschwerdebegründung muss folgende Punkte enthalten:

  • die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
  • die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Diese Beschwerdeschrift mit der Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden und alle beteiligten des Verfahrens sind darüber zu unterrichten.

Siehe auch:

 

 

Grüner Ordner mit Beschwerdebegruendung