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Sofortige Beschwerde

Gegen die Entscheidung an der Vergabekammer kann in zweiter Instanz sofortige Beschwerde bei einem Oberlandesgericht eingelegt werden.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Entscheidung der Vergabekammer einzulegen und muss formal den Vorgaben des § 172 GWB entsprechen.

Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die Beteiligten am Verfahren nach einer sofortigen Beschwerde entsprechen den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer.

Siehe auch: