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Selbstreinigung

Unter Selbstreinigung versteht man Maßnahmen, die ein Unternehmen trifft, um einen Ausschluss vom Verfahren nach § 124 entgegen zu wirken. In § 125 GWB ist genau geregelt, wie die Selbstreinigung eines Bieters zu erfolgen hat, um Ausschlussgründe abzuwehren.

Auch nach der Selbstreinigung verbleibt dem Auftraggeber ein gewisser Beurteilungsspielraum, ob die Selbstreinigung des Bieters seiner Meinung nach ausreichend war und er ihn zum Verfahren zulässt.

Siehe auch: