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Auftraggeber

Der Begriff „Auftraggeber“ ist bezüglich des Vergaberechtes im §98 GWB definiert. Unter den Begriff des Auftraggebers fallen danach öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber.

Öffentliche Auftraggeber sind nach §99 GWB Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche privaten Rechtes, die Aufgaben nicht gewerblicher Art im Allgemeininteresse erfüllen. Weiterhin zählen Verbände hinzu, deren Mitglieder unter die vorher genannten Punkte fallen, und natürliche oder juristische Personen des privaten Rechtes, deren Vorhaben zu mehr als 50% subventioniert werden.

Siehe auch:

aumass Vergaberecht:

  • Konzessionsvergabeordnung
Grüner Ordner mit Auftraggeber