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Angemessenheit des Angebots

Die Angemessenheit des Angebotes ist sowohl im § 60 VgV als auch im §16d VOB/A vorgegeben.

Nach VgV müssen alle Angebote, die ungewöhnlich niedrig sind, vom Bieter aufgeklärt werden. Um die Angemessenheit des Angebots zu beweisen, muss der Bieter dem Auftraggeber darlegen, dass die Wirtschaftlichkeit für ihn gewährleistet ist. Kann der Bieter diese Angemessenheit des Angebotes beweisen, muss das Angebot gewertet werden, ansonsten wird es ausgeschlossen.

Nach VOB/A darf einem Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Im Falle eines auffällig niedrigen Preises kann der Auftraggeber vom Bieter verlangen die Angemessenheit dieses Preises darzulegen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.

In beiden Fällen muss der Bieter die Kalkulation dem Auftraggeber offen legen.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Angemessenheit des Angebots