Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

VOB/A - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) enthält die Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen.

Die VOB/A hat Gesetzes- oder Verordnungscharakter, wird aber als Besonderheit vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss und damit gemeinsam von Auftraggebern und Auftragnehmern im Bauwesen fortentwickelt. Die VOB/A ist für alle öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Bauleistungen verpflichtend anzuwenden, wird aber auch bei der privatwirtschaftlichen Vergabe von Bauleistungen häufig zu Grunde gelegt. Die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, sind in u.a. in folgende Abschnitte gegliedert:

Der Abschnitt 1 der VOB/A umfasst die Bestimmungen für die sog. nationalen Vergaben von Bauleistungen. Also alle Bauaufträge die unterhalb der Schwellenwerte vergeben werden.

Der Abschnitt 2 der VOB/A ist bei Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte ergänzend zu Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden (§ 2 VgV).

Der Abschnitt 3 der VOB/A beschäftigt sich mit Vergaben von Bauleistungen im Bereich von Verteidigung und Sicherheit. Wann es sich um verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge handelt, ist in §104 GWB genau festgelegt. In den dort aufgeführten Fällen im Bereich der Bauleistungen greift die VOB/A-VS.

Die beiden wichtigsten in der VOB/A geregelten Verfahren stellen die öffentliche und die beschränkte Ausschreibung dar. Mit der Novellierung der VOB/A im März 2019 wird neben diversen Änderungen allen öffentlichen Auftraggebern nun die freie Wahl gelassen, ob sie eine öffentliche oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchführen.

Nachdem im Koalitionsvertrag von 2018 die Vereinheitlichung des Vergaberechts und damit die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Lieferdienstleistungen einerseits(VgV und UVgO) und von Bauleistungen (VOB/A) andererseits geprüft werden sollte, beschäftigte sich mit diesem Thema eine spezielle Arbeitsgruppe. Man kam aber zu dem Schluss, dass die VOB/A nicht abgeschafft und mit der VgV verschmolzen werden soll. In der Begrünung für diese Entscheidung heißt es unter anderem, dass mit einer Verschmelzung die VOB/A ein funktionierendes und gut eingeführtes System abgeschafft und damit eine enorme Rechtsunsicherheit geschaffen werden würde.

Informationen zur VOB 2019 finden Sie weiter unten.

Vergabeordnung für Bauleistungen VOB/A

Gesetz:
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB/A
Stand:
07.01.2016
Kompendium Vergaberecht 2021 - aumass

Kompendium Vergaberecht 2021 - nach wie vor aktuell

Aktuell - praktisch - übersichtlich: Das aumass Vergaberechts-Kompendium. Die wichtigsten Vergaberechtstexte kompakt zusammengefasst in einem Werk. Ihr kompetenter Begleiter im Vergabealltag.

Gebundene Ausgabe
Softcover, 549 Seiten
ISBN-Nummer: 978-3-9822816-0-5
Preis 19,90 €

Infos und Bestellung

VOB 2019
Die neue VOB 2019 wurde durch den Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen beschlossen.

Geändert werden soll zunächst der 1. Abschnitt der VOB/A. So hat der DVA am  13.11.2018 final die Änderungen der VOB/A 2019 Abschnitt 1 beschlossen.

Die Änderungen der Abschnitte 2 und 3 (VOB/A-EU und VOB/A-VS) wurden nicht beschlossen. Eine neue Gesamtausgabe der VOB 2019 ist für Mitte 2019 geplant.

Die wesenetlichen Änderungen der VOB 2019 betreffen u.a.die Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, sowie Erleichterungen beim Nachweis der Eignung. Im Teilnahmewettbewerb sollen Nachweise nur von den in Frage kommenden Bietern verlangt werden. Zugleich wird in der neuen VOB 2019 zur Erleichterung der Vergabe die Einführung eines Direktauftrages bei einem Auftragswert von bis zu X € eingeführt. Die Änderungen der VOB 2019 gegenüber ihrer Vorgängerin aus dem Jahr 2016 betreffen weiter den Verzicht auf Nachweise, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits in deren Besitz ist. Ebenso werden in der VOB 2019 neue Regelungen zur Zulassung mehrerer Hauptangebote und eine Neufassung der Nachforderungsregeln wie auch die Einführung einer abschließenden Liste mit den vorzulegenden Unterlagen und eine Klarstellung der Zuschlagsentscheidung erwartet.