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Bietergemeinschaft

Geben mehrere Einzelunternehmen gemeinsam ein Angebot ab, so spricht man von einer Bietergemeinschaft. Grundsätzlich (vor Ausnahmeregelungen) sind sie Einzelbewerbern gleichzusetzen, wenn die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in Betrieben der Mitglieder ausgeführt werden.

Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen benannt werden, eine gemeinsame Erklärung ist in der Regel Pflicht. Weiter muss nach §53 (9) VgV unbd §38(2) UVgO ein Mitglied der Gemeinschaft zum bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benannt werden. Es muss im Rahmen des Vergabeverfahrens ein Nachweis der Vertretungsbefugnis geführt werden.

Der Auftraggeber kann, wenn dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, die Annahme einer bestimmten Rechtsform verlangen. Im Regelfall erfolgt die Zusammenarbeit als Bietergemeinschaft im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR.

Erhält eine Bietergemeinschaft den Zuschlag, so wird sie zur Arbeitsgemeinschaft.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Bietergemeinschaft