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BGB § 126 (b) in Textform

Seit Juli 2016 ist die Angebotsabgabe der Bieter nach § 126 (b) BGB in Textform Standard der eVergabe.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Die Textform nach §126(b) BGB bedeutet, dass das Angebot weder händisch noch digital unterzeichnet werden muss. Wichtig ist, dass die Person des Erklärenden mit vollem Namen genannt wird.

Auf der aumass Vergabeplattform wird das dadurch sichergestellt, dass jeder Bieter vor der endgültigen Übermittlung des Angebotes eine Eingabemaske eingeblendet bekommt, in der er Vor- und Nachnamen eintragen muss. Dadurch ist die Erfüllung des der Textform nach §126 (b) BGB gewährleistet.

Siehe auch:

aumass Informationen:

Grüner Ordner mit BGB 126 B