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Baukonzession

Baukonzessionen sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Verträge gegen Entgelt, bei denen ein Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen betraut; bei den Baukonzessionen besteht die Gegenleistung in dem Recht zur Nutzung eines Bauwerks oder in dem Recht zuzüglich einer Zahlung.

Die VOB/A definiert Baukonzessionen in § 23 als Verträge über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Bei der Vergabe einer Baukonzession geht in bestimmten Fällen – in Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge – das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks auf den Konzessionsnehmer über. Diese Regelungen finden sich unter § 105 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Im unterschwelligen Bereich regelt die VOB/A die Vergabe von Baukonzessionen. Im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 wurde im oberschwelligen Bereich für die Vergabe von Konzessionen die Konzessionsvergabeverordnung KonzVgV geschaffen.

Siehe auch:

aumass Vergaberecht:

  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)

 

 

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