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Binnenmarktrelevanz

Als erstes Bundesland hat das Land Nordrein-Westfalen die bereits aus dem Unionsrecht folgenden Grundsätze für öffentliche Auftragsvergaben gesetzlich festgeschrieben. Das seit dem 1. Mai 2012 gültige Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) sieht die grundsätzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschaffungsabsicht vor.

Eine Veröffentlichung soll nur dann nicht erforderlich sein, wenn der Auftragsvergabe „wegen besonderer Umstände“ keine Binnenmarktrelevanz beizumessen ist. Der Begriff der Binnenmarktrelevanz, an den umfangreiche Verpflichtungen und bei Nichtbeachtung auch Sanktionen anknüpfen, ist bislang indes wenig transparent und damit nur schwer handhabbar.

Grundsätzlich spricht man von Binnenmarkt-relevanten Vergaben wenn als Faustregel der Auftragswert über 20% der eigentlichen EU-Schwellenwerte und der Auftragsort unter 200km von einer innereuropäischen Grenze entfernt liegt.

Die RA Kanzlei Kapellmann hat unter

https://www.kapellmann.de/de/publikationen/detailseite/die-binnenmarktrelevanz-oeffentlicher-auftragsvergaben/

einen Leitfaden entwickelt, der öffentlichen Auftraggebern für die Prüfung der Binnenmarktrelevanz umfangreiche Hilfestellung an die Hand gibt.

 

Grüner Ordner mit Binnenmarktrelevanz fuer Sektorenauftraggeber