Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

Teilaufhebung der Ausschreibung

Sofern die Vergabe einer Ausschreibung nach Losen durchgeführt wird, ist es möglich, dass die Vergabestelle nur eine Teilaufhebung der Ausschreibung vornimmt. In § 63 VgV und § 48 UVgO ist jeweils festgehalten, dass der Auftraggeber und gewissen Voraussetzungen die Ausschreibung ganz oder teilweise aufheben kann.

Dies begründet sich darin, dass beispielsweise nur ein Los von mehreren Losen aus Mangel an Zuschlagsfähigkeit, etwa bei inhaltlichen Fehlern der Ausschreibung, seine Gültigkeit verliert.

In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird bis dato allerdings nur der Fall der Gesamtaufhebung der Ausschreibung erfasst und nicht die Teilaufhebung der Ausschreibung.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Teilaufhebung der Ausschreibung