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Teilnahmefristen

Als Teilnahmefrist wird die vom Auftraggeber festgesetzte Frist zum Eingang der Teilnahmeanträge am Vergabeverfahren bezeichnet. Im Vergaberecht sind diesbezüglich Mindestfristen festgesetzt, die oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte eingehalten werden müssen.

Oberhalb der Schwellenwerte ist durch die Vergabeordnungen eine Mindestfrist von 30 Tagen § 16 Abs. 2 VgV festgelegt. Im Falle besonderer Dringlichkeit oder bei elektronischer Vergabe ist eine Verkürzung auf fünfzehn Kalendertage nach § 16 Abs. 3 VgV möglich.

Unterhalb der Schwellenwerte soll die Frist angemessen sein. Es gibt keine genaue Vorgabe nach Kalendertagen.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Teilnahmefristen