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Teilnahmeantrag

Bei einem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist das Übermitteln eines Teilnahmeantrags notwendig. Der Auftraggeber darf vom Inhalt des Teilnahmeantrages erst nach Ablauf der entsprechenden Frist Kenntnis nehmen.

In einem Urteil der Vergabekammer Süd (VK Südbayern, 02.01.2018, Z3-3-3194-1-47-08/17) trifft diese eine Aussage zur Öffnung der Angebote und Teilnameanträge:

„Angesichts des Zwecks des § 55 Abs. 2 VgV – durch ein formalisiertes Verfahren mit 4-Augen-Prinzip – Manipulationen bei der Angebotsöffnung zu erschweren, ist die Vergabekammer Südbayern der Ansicht, dass die Öffnung sowohl der Teilnahmeanträge als auch der Honorarangebote nicht vollständig an ein Büro übertragen werden kann, sondern vom Auftraggeber selbst durchzuführen ist.“

Um diesem Urteil gerecht zu werden, haben Sie auf der aumass eVergabeplattform die Möglichkeit im Rahmen eines Teilnahmewettbewerb zwischen einer förmlichen Eröffnung der Teilnahmeanträge (Tresor mit 4-Augen-Prinzip) und der reinen Verschlüsselung bis zum Fristende zu wählen.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Teilnahmeantrag