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Lose

Ein Auftrag ist vom Auftraggeber entweder anhand von Mengengrößen (Teillose) oder anhand inhaltlicher Ausrichtung (Fachlose) in Teilaufträge zu zerlegen (GWB § 97 Abs.4).

Diese Vorschrift dient speziell der Mittelstandsförderung, da Teil- und Fachlose kleinere und mittlere Unternehmen sowohl eher ansprechen als Großunternehmen als auch von kleineren und mittleren Unternehmen eher geleistet werden können als Großaufträge.

Technische und wirtschaftliche Gründe sind dabei als Ausnahmebegründungen zugelassen. Die Lose eines Auftrages müssen nicht in derselben Ausschreibung bekannt gemacht werden. Es kommt oft vor, dass die verschiedenen Lose eines Auftrages in mehreren Ausschreibungen über eine gewisse Zeit ausgeschrieben werden.

Bei der Berechnung des Gesamtauftragswertes sind alle Lose zu berücksichtigen und zusammen zu zählen. Danach entscheidet sich das Erreichen des Schwellenwertes.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Lose