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Elektronische Auktion

Nach § 25 (1) VgV kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann.

Daher können auch gestalterisch- schöpferische Leistungen niemals Gegenstand eine elektronische Auktion sein.

Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Die Durchführung einer elektronischen Auktion wird im §26 VgV genau festgelegt.

Siehe auch: