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Freihändige Vergabe

Im Rahmen einer freihändigen Vergabe werden Bauleistungen ohne förmliches Vergabeverfahren vergeben. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzung möglich, z.B. wenn nur ein bestimmtes Unternehmen für die Leistung in Betracht kommt oder wenn die Leistung besonders dringlich ist. Nach §3(4) VOB/A kann die freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 10.000€ netto erfolgen. Bei freihändigen Vergaben von Bauleistungen soll der Unternehmer möglichst gewechselt werden.

Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen entspricht die freihändige Vergabe der Verhandlungsvergabe gem. § 12 UVgO. Auch hierbei handelt sich um das am wenigsten formstrenge Verfahren, da Verhandlungen mit dem Bieter genehmigt sind. Auch bei Vergaben nach UVgO müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, dass eine freihändige Vergabe oder in diesem Fall eine Verhandlungsvergabe durchgeführt werden darf.

Wird eine Liefer- oder Dienstleistung nach VOL/A vergeben, besteht auch hier die Möglichkeit das im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach §3 Abs. 1 VOL/A zu tun.

Im oberschwelligen Bereich steht den Auftraggeber sowohl bei den Bauleistungen als auch den Liefer- und Dienstleistungen nur das Verhandlungsverfahren und nicht die freihändige Vergabe an sich zur Verfügung.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit freihaendiger Vergabe