Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

Fehlende Bieterangaben

Angebote, welche nicht alle in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Preisangaben enthalten, werden von der Ausschreibung wegen fehlender Bieterangaben ausgeschlossen, da sie nicht mit den anderen Angeboten vergleichbar sind. Bevor Angebote ausgeschlossen werden, sind die Bieterangaben vom Auftraggeber sehr genau zu prüfen und zu beurteilen.

Nach §56 Abs. 2 VgV kann der Auftraggeber den Bieter dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogenen Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet diese fehlenden Bieterangaben nachzufordern. Falls er auf eine solche Nachforderung der fehlenden Bieterangaben verzichten will, muss er das in der Bekanntmachung angeben.

Nach der VOB/A Abschnitt 2 – also bei oberschwelligen Bauverfahren – ist der Auftraggeber zu einer Nachforderung der fehlenden Bieterangaben verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde im unterschwelligen Bereich der Bauvergaben mit der Novellierung der VOB/A 2019 abgeschafft. Auch in diesem Fall muss der Auftraggeber in Bekanntmachung angeben, dass er auf eine Nachforderung der Unterlagen für fehlende Bieterangaben verzichtet.

Siehe auch:

 

 

Grüner Ordner mit fehlenden Bieterangaben