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EEE - Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soll mit nur einem Formular geprüft werden, ob ein Unternehmen für die Ausführung eines Auftrages geeignet ist. Das Ziel des Standardformulars der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) ist, die umfangreiche Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder Dokumenten, welche Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen, für Wirtschaftsteilnehmer aus dem europäischen Ausland zu reduzieren und zu vereinfachen.

Die EEE Richtlinie gilt auch verbindlich für Verfahren aus der Richtlinie 2014/25/EU, aus der Richtlinie 2014/23/EU und der Richtlinie 2014/24/EU. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ermöglicht also allen Unternehmen die Teilnahme an Ausschreibungen ohne jeweils sämtliche nationalen Nachweise zur Eignung einreichen zu müssen. Es gibt zwei Versionen der EEE: Eine vollelektronische und eine papierbasierte. Oberhalb der aktuellen EU-Schwellenwerte ist im rein digitalen Verfahren ausschließlich die vollelektronische Version zu verwenden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im September 2016 einen Leitfaden für das Ausfüllen der EEE herausgegeben. Darin wird auch die Frage geklärt, ob ein Unternehmen eine EEE abgeben muss. Diese Verwendungspflicht besteht nur dann, wenn die ausschreibende Stelle dies vorschreibt. Ein Unternehmen darf aber in jedem Fall freiwillig eine EEE seinem Angebot beifügen. In diesem Fall ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, diese EEE als vorläufigen Beleg für die Eignung des Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anzuerkennen.

Leitfaden des BMWi für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE):
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/leitfaden-einheitlichen-europaeischen-eigenerklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Gesetz:
Einheitliche Europäische Eigenerklärung - EEE
Stand:
5. Januar 2016
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