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2014/23/EU - Richtline für die Konzessionsvergabe

Mit den hier enthaltenen Vorgaben werden die Konzessionsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte erstmals in einer gesonderten Richtlinie geregelt.

Zielsetzung der Bestimmungen der Konzessionsvergabe als Richtlinie 2014/23/EU war es, eindeutig und einfach zu sein und gleichzeitig auf die Besonderheiten der Vergabe von Konzessionen im Vergleich zu öffentlichen Aufträgen einzugehen. Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit grenzüberschreitender Bedeutung sollten den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gemäß der Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung getragen werden. Die Vergabe öffentlicher Baukonzessionen unterliegt derzeit den grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Konzessionsvergaben gemäß der Richtlinie 2014/23/EU sollen im Vergleich zu öffentlichen Aufträgen vereinfacht sein und deutlich weniger bürokratischen Aufwand verursachen.

Umgesetzt in nationales Recht wurde die Richtlinie 2014/23/EU für die Konzessionsvergabe durch die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV) in der letzten Fassung vom 18. Juli 2017.

Europäische Richtlinie 2014/23/EU

Gesetz:
Richtline 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe
Stand:
26. Februar 2014
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