2014/24/EU - Richtline für die öffentliche Auftragsvergabe
Aus der Vielfalt öffentlicher Tätigkeiten deckt die Richtlinie für öffentliche Auftragsvergabe 2014/24 EU diejenigen Auftragsvergaben ab, welche den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen über den festgelegten Schwellenwerten erfordern. Sie kann daher als die „klassische“ Vergaberichtlinie bezeichnet werden.
Ein solcher Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen – ob durch Kauf, Leasing oder andere vertragliche Formen – unterliegt der Richtlinie für öffentliche Auftragsvergabe 2014/24/EU. Sie beinhaltet nicht die Konzessionsvergabe.
Wichtige reformbedingte Änderungen:
- Die Regelungen der Richtlinie für die öffentliche Auftragsvergabe stellen auch soziale und ökologische Aspekte als Grundlage für die Auftragsvergabe in den Focus.
- Die Richtlinie schreibt die schrittweise Einführung der verpflichtenden eVergabe vor.
- Sie trifft Regelungen zur vergaberechtsfreie Inhouse-Geschäften.
- Sie führt die Innovationspartnerschaft als neues Verfahren ein.
- Erstmals auf EU-Ebene enthält sie ein Gebot zur losweisen Vergabe.
- Bei persönlichen Dienstleistungen unterschiedet sie nicht mehr streng zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien.
- Sie enthält genaue Regelungen, wann Vertragsänderungen zu einer Neu-Ausschreibung führen.
- Und Sonderregelungen für soziale und andere besondere Dienstleistungen.
Die Richtlinie 2014/24/EU für die öffentliche Auftragsvergabe wurde fristgemäß in deutsches Recht umgesetzt. Die Änderungen im Bereich der EU-weiten Vergaben wurden am 18. April 2016 in Kraft gesetzt.
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