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Vorabinformation der Bieter

Als Vorabinformation wird die Pflicht der Vergabestelle bezeichnet, insbesondere in Europaweiten Verfahren vor Erteilung des Zuschlags, die nicht berücksichtigten Bieter über den Grund der Nichtberücksichtigung des Angebots zu informieren.

Darüber hinaus müssen die Bieter genauere Angaben zum Ausschlussgrund erhalten, sofern dies wegen formaler Fehler, mangelnder Eignung oder eines nicht auskömmlichen Angebots geschah. Außerdem muss die Vorabinformation der Bieter die Ablehnungsgründe erklären und den Namen des Bieters nennen, der den Zuschlag erhalten soll und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt geben.

Erst nach Ablauf der 15- bzw. 10-tägigen Wartefrist ist die Erteilung des Zuschlags möglich, wodurch in dieser Zeit die Möglichkeit besteht, ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit Vorabinformation der Bieter