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KonzVgV Konzessionsvergabeverordnung

In der neuen Verordnung über die Vergabe von Konzessionen finden sich erstmals Vorschriften zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

Der Anwendungsbereich umfasst dabei auch die Sektorenauftraggeber. Die KonzVgV dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe.

Konzessionen sind in der Regel langfristige und komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom Konzessionsgeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen.

Im Gegensatz zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und durch Sektorenauftraggeber sind Konzessionsgeber nicht auf bestimmte Verfahrensarten festgelegt, sondern dürfen das Vergabeverfahren im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU frei ausgestalten.

Das Verfahren darf ein- oder zwei- oder mehrstufig durchgeführt werden, d. h. Konzessionsgeber dürfen im Rahmen eines einstufigen Verfahrens eine Vielzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Angebots auffordern oder im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens erst über die Eignung der Bewerber in einem Teilnahmewettbewerb befinden und die geeigneten Bewerber sodann zur Angebotsabgabe auffordern.

Konzessionsgeber können sich bei der Ausgestaltung des Verfahrens – wie bereits zu Dienstleistungskonzessionen in der Vergangenheit in der Praxis geschehen- am Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb für öffentliche Aufträge ausrichten.

Anders als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Verhandlungen mit Bietern sowohl im einstufigen als auch mehrstufigen Verfahren zulässig, soweit der Konzessionsgegenstand und die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

Bereits in § 151 GWB ist die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht vorgesehen, die in §§ 19 bis 23 dieser Verordnung weiter konkretisiert und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bekanntmachung der Konzessionsvergabe sowie zur Bekanntmachung zu Änderungen von Konzessionen ergänzt wird.

 

aumass Vergaberecht:

  • Europäisches Vergaberecht
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – Teil 4 (GWB)
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
  • Sektorenverordnung (SektVO)
  • Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)

 

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