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Neue Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen 2022 angekündigt
Alle 2 Jahre zum 1. Januar werden die Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren neu festgelegt. So ist es auch wieder zum 01.01.2022 so weit.
Die Höhen der neuen Schwellenwerte wurden letzte Woche im EU-Amtsblatt bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung erfolgt immer recht kurzfristig, da nach den Vorgaben die Festlegung nicht vor dem 1. September des Vorjahres getroffen werden kann.
Für alle Aufträge, deren Netto-Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert überschreitet findet das Vergaberecht nach dem 4. Teil des GWB Anwendung und es muss ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Auftragsart | Öffentlicher Auftraggeber RL 2014/24 ‚EU |
Sektoren RL 2014/25 EU |
Oberste Bundesbehörden |
Bauaufträge | 5.382.000,– | 5.382.000,– | 5.382.000,– |
Lieferaufträge / Dienstleistungsaufträge | 215.000,– | 431.000,– | 140.000,– |
Konzessionen RL 2015/23 EU |
5.382.000,– | 5.382.000,– | 5.382.000,– |
Festgesetzt werden diese Schwellenwerte gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA, Government Procurement Agreement).
Es sollen dadurch Wechselkursschwankungen, die zwischen den unterzeichnenden Staaten bestehen und unter Umständen auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken, ausgeglichen werden. Die Festlegung erfolgt deswegen über ein rein mathematisches Verfahren unter Einbezug aller beteiligten Währungen. Es werden damit weder politische Ziele verfolgt noch Rücksicht auf die Preisentwicklungen am Markt genommen.
Betrachtet man gerade im Baubereich die enormen Preissteigerungen, werden die neuen, sogar etwas geringeren Schwellenwerte zu einer Mehrzahl an europaweiten Verfahren führen.
aumass eVergabe