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Gebäudeseite mit Holzwabenbeklankung ohne Fenster 26. Januar 2019

Abgrenzung Zuwendungsrecht und Vergaberecht

Das Zuwendungsrecht basiert auf dem § 109 Grundgesetz. Die fördergeberseitigen Auflagen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in Verbindung mit den ANBest  als Verwaltungsvorschriften (quasi die AGB) dort angelegt.

Zuwendungen sind grundsätzlich freiwillig und ohne Rechtsanspruch, dies bedeutet auch den Widerruf im Ermessen des Zuwendungsgebers. Eine Missachtung der ANBest auf Basis des Vorgenannten macht den Widerruf möglich.

Entscheidend ist, dass Zuwendungs- und Vergaberecht grundsätzlich getrennte Rechtsgebiete darstellen. Dementsprechend ist die Tatsache, dass kein Vergaberechtsverstoß stattgefunden hat, ohne Belang.

Die Zuwendung und dementsprechende Widerrufe werden ausschließlich im Rahmen der vollständigen ordnungsgemäßen Dokumentation der Beachtung der Vorgaben geprüft.

Ziel der Zuwendung ist also eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung der gewährten Mittel und nicht die Frage aus dem Vergaberecht „Wurde ein Konkurrent benachteiligt oder nicht?“.

Quelle: aumass eVergabe, Oktober 2018, GF C. Vockerodt