Magazinübersicht Magazin
Sind Planungsleistungen für die Schwellenwertberechnung zusammenzurechnen?
Bei freiberuflichen Planungsleistungen sind nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV (bzw. § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO) nur die geschätzten Gesamtwerte der Lose über „gleichartige” Leistungen für die Schwellenwertberechnung zu addieren. An der Einschränkung der „Gleichartigkeit” bestehen allerdings erhebliche europarechtliche Bedenken (Beschluss vom 13.3.2017 – Verg 15/16).
Wichtige Aspekte für die Vergabepraxis:
Zur Beurteilung der „Gleichartigkeit” von freiberuflichen Planungsleistungen werden bislang überwiegend die unterschiedlichen Leistungsbilder der HOAI als Indiz herangezogen. Danach stellen z.B. die Objektplanung (§ 34 HOAI), die Tragwerksplanung (§ 51 HOAI) und die Planung der technischen Gebäudeausrüstung (§ 55 HOAI) unterschiedliche Leistungsbilder dar und werden mithin nicht als gleichartige, zu addierende Planungsleistungen eingeordnet.
Die europäische Vergaberichtlinie 2014/24/EU (bzw. 2014/25/EU) hingegen sieht keine Einschränkung vor, dass nur „gleichartige” Planungsleistungen zu addieren seien. Auch hat sich der EuGH bereits im Jahr 2012 (Rs. C-574/10 „Gemeinde Niedernhausen”) für eine funktionale Betrachtungsweise („innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht”) bei Architektendienstleistungen ausgesprochen. Genauso hat auch die Europäische Kommission in dem zwischenzeitlich eingestellten Vertragsverletzungsverfahren wegen der Vergabe der Objektplanung, Tragwerksplanung und Planung der technischen Gebäudeausrüstung bei einer Schwimmbadsanierung im niedersächsischen Elze argumentiert.
Es ist deshalb nach Ansicht des bayerischen Vergabesenats nicht auszuschließen, § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV (bzw. § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO) so europarechtskonform auslegen zu müssen, dass es für die „Gleichartigkeit” auch auf die wirtschaftliche und technische Funktion der freiberuflichen Planungsleistungen ankommt.
Jedenfalls dann, wenn ein Auftraggeber selbst dokumentiert hat (z.B. in der Bekanntmachung), dass er die freiberuflichen Planungsleistungen als eine funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit beurteilt, ist eine entsprechende Addition der geschätzten Gesamtwerte der Lose vorzunehmen.
„Im vorliegenden bekannten Fall wurde dem Sektorenauftraggeber aus Bayern negativ ausgelegt, dass er im Formblatt der EU, also der Bekanntmachung, die Planungsleistungen als Generalplanerleistung in einer funktionalen, wirtschaftlichen und technischen Einheit beschrieben hat.
Die Richterin hat entsprechend der Argumentation der Gegenseite an dieser Stelle den Auftraggeber selbst in die Pflicht genommen und das Urteil an seiner leichtfertig formulierten „funktionalen, wirtschaftlichen und technischen Einheit“ der Generalplanerleistung festgemacht. Also zwei Aspekte: Generalplaner und Einheit. So gesehen kann man das Urteil verstehen. Es wurden hier eben erstmals die EU-Richtlinien angesetzt.
Ob diese Auffassung nun mehrheitlich Eingang in die Rechtsprechung der Planervergaben findet, bleibt abzuwarten. Ich würde mir wünschen, es würden hier Maß und Ziel im Auge behalten und nicht willfährig sofort für alle zusammengefassten, über 209.000 € liegenden Planervergaben EU-Verfahren angestrengt.“
Quelle: Christoph Vockerodt, aumass GmbH & Co. KG