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Verbotene Fragen im Vergabeverfahren
Es gibt gewisse Fragen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens auf keinen Fall gestellt werden dürfen. Ein Beispiel für eine verbotene Frage ist die Frage nach der Herkunft des Bieters (§ 97 GWB(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln,…).
Es darf im Angebotsschreiben nicht abgefragt werden, ob es sich um ein ausländisches Unternehmen oder um ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der EU handelt. Diese Frage ist von Seiten der Vergabestelle jedoch sehr einfach zu umgehen, da jeder Bieter sowieso seine Adresse angeben muss.
Weiterhin darf der Bieter im Regelfall nach §53VgV (1) (Ausnahme sind Vergaben nach VOB/A und VOL/A) nicht nach einer rechtsverbindlichen Unterschrift gefragt werden. Im Falle der eVergabe würde der rechtsverbindlichen Unterschrift eine elektronische Signatur entsprechen. Bei allen Vergabeverfahren nach VgV, VOB/A EU und SektVO werden die Angebote in Textform nach §126(b) BGB abgegeben. Das bedeutet, dass der Bieter ausschließlich die Person der erklärenden angeben muss. Das sollte aber im Normalfall bei der digitalen Angebotsabgabe über die eVergabeplattform abgefragt werden.
Eine weitere verbotene Frage ist die Frage nach persönlichen Referenzen. Hierbei gibt es klare Regelungen, was in einem Vergabeverfahren abgefragt werden darf. Nicht zulässig ist die Frage nach Zeugnissen, Namen und Referenzen der Mitarbeiter und Referenzen der Führungskräfte.
aumass eVergabe