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30. Mai 2020

Vergabe von Planungsleistungen

Bei der Vorbereitung der Vergabe von Planungsleistungen sollte stets geprüft werden, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt  werden soll. Die Entscheidung darüber muss dokumentiert werden (§78 Abs. 2 S. 4 VgV).

Besonderes Augenmerk sollte man darauf legen, dass bei Planungsleistungen der Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer zu schätzen ist. Das bedeutet, dass man keine künstliche Aufteilung zusammenhängender Aufträge vornehmen darf, um das EU-Vergaberecht zu umgehen. Dadurch müssen die Planungsleistungen häufig EU-weit ausgeschrieben werden, auch wenn das Bauvorhaben an sich unter dem Schwellenwert liegt.

Das Regelverfahren für die Vergabe von Planungsleistungen ist das Verhandlungsverfahren. Um Zeit einzusparen, ist es aber durchaus zu überlegen, ob man nicht ein offenes Verfahren durchführt, was ebenso vergaberechtskonform ist.

Eine weitere Möglichkeit bei der Vergabe von Planungsleistungen Zeit einzusparen, ist die Möglichkeit den Auftrag auf das Erstangebot hin zu vergeben, ohne in die Verhandlungen einzutreten. Dazu muss sich diese Option durch Angabe in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung offen halten.

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