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Bürogebäude im Bau mit Kran und blauem Himmel 17. Januar 2017

Bayern: Geänderte Vorschriften für kommunale Auftragsvergaben in Kraft

Ebenfalls zum 01.01.2017 sind die Vorschriften für bayerische kommunale Auftragsvergaben geändert worden (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.12.2016 – Az. IB3-1512-31-16, veröffentlicht im AllMBl. Nr. 15/2016, S. 2.190)*).

Danach werden zunächst die aktuellen Fassungen des 1. Abschnitts der VOB/A (i.d.F. vom 22.06.2016, vgl. BAnz AT 01.07.2016 B4) sowie der VOB/B (zuletzt geändert BAnz. AT 01.04.2016 B1),
grundsätzlich für verbindlich anwendbar erklärt. Sodann wurde wie bereits für die staatlichen Auftraggeber auch für die Kommunen die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe für Liefer-und Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 5 l) VOL/A auf 50.000 Euro (netto) erhöht. Bislang lag diese Wertgrenze bei 30.000 Euro. Zudem wurde auch der Höchstwert für die Zulässigkeit des Direktkaufs abweichend von § 3 Abs. 6 VOL/A auf 1.000 Euro (netto) festgesetzt. Bislang war ein Direktkauf bis 500 Euro zulässig.

Gegenstand der Bekanntmachung sind darüber hinaus aktualisierte Hinweise, u.a. auf anzuwendende Vergabebestimmungen des Bundes für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten, wie das neue Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung, die Sektorenverordnung, die Konzessionsverordnung und den 2. Abschnitt der VOB/A. Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB statistische Meldungen nach § 8 VergStatVO zu erstatten haben.

Quelle: forum Vergabe e.V.; Monatsinfo 01/17