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Versand von Informationsschreiben nach §134 GWB mit aumass
Im Beschluss der VK Südbayern vom 29.03.2019, AZ: Z3-3-3194-1-07-03/19 wurde die Versendung des Informationsschreibens nach § 134 GWB über ein eVergabe-System behandelt.
Das OLG München hat die sofortige Beschwerde abgelehnt, daher ist dieser Beschluss rechtskräftig. Damit hat es Auswirkungen auf die eVergabe, auch wenn es sich bei der Entscheidung um eine Kostenentscheidung und nicht um eine Hauptsachenentscheidung handelt.
Wir haben daher die entsprechenden Vorkehrungen auf der aumass eVergabe-Plattform getroffen. Wenn die Versendung des Informationsschreibens nach § 134 GWB über den dafür vorgesehen Abschnitt der Kommunikation „Information der nicht berücksichtigten Bieter“ erfolgt, erhalten diese eine E-Mail mit dem Betreff „Informationsschreiben nach § 134 GWB zum Vergabeverfahren xy“.
Diese E-Mail beinhaltet einen Direktlink auf das Dokument selbst. Durch den Zugriff des Bieters per Direktlink können wir nach wie vor nachweisen, wann der Bieter das Informationsschreiben zugestellt bekommen bzw. gelesen hat.
Diese Umstellung genügt nach einhelliger Auffassung aller von uns konsultierten Fachanwälte für Vergaberecht den Anforderungen an den Beschluss der VK Südbayern, sodass Sie als Vergabestelle künftig keinen zusätzlichen Versand der Informationsschreiben – wie von der VK angeregt – per Fax, Post oder „berittenen Boten“ veranlassen müssen.
aumass eVergabe