Plattform für Ausschreibung und eVergabe

Magazinübersicht Magazin

18. April 2020

Marktkonsultation im Bau als Alternative zur Markterkundung

Im Oberschwellenbereich hat der Gesetzgeber auch für die Bauleistungen die Markterkundung eingeführt: VOB/A EU §2(7) 1 “Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmer über seine Pläne zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag durchführen. 2 Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.“

Damit erlaubt die VOB/A die Marktkonsultation ausdrücklich zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmer über die Pläne des Auftraggebers zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag. Damit kann der Auftraggeber gezielt den Rat eines Sachverständigen oder von Marktteilnehmern einholen.

Genau aufpassen muss der Auftraggeber jedoch, dass es sich nicht um ein reguläres Vergabeverfahren handelt. Besonders Scheinausschreibungen, Ertragsberechnungen oder Preisabfragen sind als Marktkonsultationen rechtswidrig und können auch durch einen Hinweis, dass es sich hierbei nur um eine Markterkundung handele, nicht geheilt werden.

aumass eVergabe